PeBeM Rechner

Sie müssen Ihren Personalbedarf nach PeBeM berechnen und brauchen ein schnelles, verlässliches Ergebnis?

 

Geben Sie Ihre Bewohnerstruktur nach Pflegegrad ein und erhalten Sie sofort den Stellenbedarf in VZÄ — aufgeschlüsselt nach Qualifikationsniveau. Kostenlos, ohne Excel."

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PeBeM Rechner für die Pflege – so funktioniert die Berechnung

Die Personalbemessung nach PeBeM (Personalbemessungsverfahren für vollstationäre Pflegeeinrichtungen) basiert auf einem klar definierten Prinzip:

 

  • Die Anzahl der Bewohner wird nach Pflegegrad (PG1–PG5) erfasst
  • Jeder Pflegegrad ist mit einem festen Personalanhaltswert verknüpft
  • Diese Werte werden mit der Bewohnerzahl multipliziert
  • Anschließend wird der Bedarf je Qualifikationsniveau summiert
  • Dabei werden Ausfallzeiten und Wochenstunden bei Vollzeit individuell berücksichtigt*

Das Ergebnis ist der Gesamtpersonalbedarf in Vollzeitäquivalenten (VZÄ).

*Die Personalanhaltswerte basieren auf 1.560 Nettojahresstunden (38,5 Std./Woche) laut Abschlussbericht der PeBeM-Studie. Weichen Ihre Wochenstunden davon ab, wird das automatisch eingerechnet. Die Ausfallzeitenquote (empfohlen: 10 %) addiert Urlaub und Krankheit.D as Ergebnis zeigt damit den realen Bruttobedarf, also die Stellen, die Sie tatsächlich besetzen müssen. Mehr zur Berechnung im FAQ des Pflege-Netzwerk Deutschland.

PeBeM-Rechner

Personalbemessung nach § 113c SGB XI · Vollstationäre Pflegeeinrichtungen

Bewohner je Pflegegrad

Pflegegrad 1

Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegegrad 4

Pflegegrad 5

Parameter

Wochenstunden je Vollzeitkraft

Std./Woche

Ausfallzeitenquote (Urlaub, Krank etc.)

ⓘ In der Pflege realistisch: ca. 10 %

%

Ergebnis gesamt (inkl. Ausfallzeiten)

Fachkraft-VZÄ

§ 113c Abs. 1 Nr. 3

Hilfskraft mit Ausb.

§ 113c Abs. 1 Nr. 2

Hilfskraft ohne Ausb.

§ 113c Abs. 1 Nr. 1

Gesamt-VZÄ

Alle Gruppen

Aufschlüsselung je Pflegegrad (inkl. Ausfallzeiten)

Pflegegrad Bewohner Fachkraft VZÄ Hilfs m. Ausb. VZÄ Hilfs o. Ausb. VZÄ Summe VZÄ

Legende & Hinweise

VZÄ (Vollzeitäquivalent): Gibt an, wie viele Vollzeitstellen benötigt werden – unabhängig davon, ob Mitarbeitende in Voll- oder Teilzeit arbeiten. 1,0 VZÄ = eine volle Stelle.

Ausfallzeitenquote: Berücksichtigt Urlaub, Krankheit und sonstige Abwesenheiten. In der Pflegebranche liegt ein realistischer Wert bei ca. 10 %. Die VZÄ-Werte zeigen den tatsächlichen Stellenbedarf (Bruttostellen).

Wochenstunden: Basiswert der PeBeM-Studie sind 38,5 Std./Woche (1.560 Nettojahresstunden). Abweichende Wochenstunden werden in der Berechnung berücksichtigt.

Personalanhaltswerte nach § 113c Abs. 1 SGB XI: Nr. 1 = Hilfskraft ohne Ausbildung · Nr. 2 = Hilfskraft mit ≥1-jähriger Ausbildung · Nr. 3 = Pflegefachkraft

Hinweis zur Nutzung

Die Berechnung basiert auf den Personalanhaltswerten nach §113c SGB XI und dient der Orientierung.

Individuelle Vereinbarungen, Landesrahmenverträge oder besondere Versorgungssituationen können zu abweichenden Personalbedarfen führen.

 

Beispielberechnung: So sieht das Ergebnis in der Praxis aus

Eine Einrichtung mit 80 Bewohnern und einer typischen Pflegegradverteilung — 5 Bewohner in PG1, 20 in PG2, 30 in PG3, 20 in PG4 und 5 in PG5 — kommt nach PeBeM auf folgende Werte (38,5 Std./Woche, 10 % Ausfallzeitenquote):

 

Qualifikation Bedarf
Hilfskräfte ohne Ausbildung 8,79 VZÄ
Assistenzkräfte (QN 3) 6,39 VZÄ
Pflegefachkräfte (QN 4) 10,84 VZÄ
Gesamt 26,02 VZÄ

 

Was bedeutet das konkret in der Personalplanung?

Die 10,84 Fachkraft-VZÄ könnten zum Beispiel so besetzt werden: 8 Pflegefachkräfte in Vollzeit (= 8,0 VZÄ), 2 Pflegefachkräfte mit je 75 % (= 1,5 VZÄ) und eine Pflegefachkraft mit 30 % (= 0,3 VZÄ). Zusammen sind das 10,8 VZÄ, also nahezu deckungsgleich mit dem berechneten Bedarf. VZÄ sagt nicht, wie viele Köpfe Sie brauchen, sondern wie viel Arbeitsvolumen insgesamt benötigt wird. Die konkrete Besetzung bleibt flexibel — ob Vollzeit, Teilzeit oder Minijob.

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Gesetzliche Grundlage: Personalbemessung nach §113c SGB XI

Die PeBeM wurde im Jahr 2023 eingeführt und löst die bisherige Fachkraftquote schrittweise ab.

 

Ziel ist es, den Personaleinsatz stärker am tatsächlichen Pflegebedarf auszurichten.
Die Berechnung erfolgt auf Basis wissenschaftlich entwickelter Zeit- und Personalwerte, die bundesweit einheitlich angewendet werden.

Für Einrichtungen bedeutet das:

  • mehr Transparenz in der Personalplanung
  • höhere Anforderungen an die Steuerung
  • größere Bedeutung des Qualifikationsmixes

Mehr Hintergrund zur Personalbemessung?

PeBeM einfach erklärt im Blog → Personalbemessung Pflege – einfach erklärt

FAQ: PeBeM Rechner & Personalbemessung in der Pflege

Ja, der PeBeM Rechner kann kostenlos genutzt werden.

Er ermöglicht eine schnelle Berechnung des Personalbedarfs ohne Excel oder manuelle Berechnungen und liefert sofort eine transparente Übersicht.

Ein PeBeM Rechner ist ein digitales Tool, mit dem Pflegeeinrichtungen ihren Personalbedarf nach §113c SGB XI berechnen können.

Die Berechnung basiert auf der Bewohnerstruktur nach Pflegegrad (PG1–PG5) und den gesetzlich festgelegten Personalanhaltswerten.
Das Ergebnis zeigt, wie viele Mitarbeitende in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) benötigt werden – aufgeteilt nach Qualifikationsniveau.

Der Personalbedarf wird nach einem festen Schema berechnet: Zunächst wird die Anzahl der Bewohner je Pflegegrad erfasst. Anschließend werden die Personalanhaltswerte je Pflegegrad angewendet und die Ergebnisse nach Qualifikationsniveau aufsummiert. Das Ergebnis zeigt, wie viele Mitarbeitende in den Bereichen Hilfskraft, Assistenz und Fachkraft benötigt werden.

Der Personalbedarf sollte regelmäßig überprüft werden, da er direkt von der Bewohnerstruktur abhängt.

Empfohlen wird eine Aktualisierung:

  • bei Veränderungen im Pflegegrad-Mix
  • bei Zu- oder Abgängen von Bewohnern
  • im Rahmen der regelmäßigen Personalplanung

Die PeBeM unterscheidet mehrere Qualifikationsstufen (QN 1–8). Für die praktische Personalplanung sind vor allem drei Gruppen relevant: Hilfskräfte ohne Ausbildung (QN 1–2), Assistenzkräfte mit mindestens einjähriger Helfer- oder Assistenzausbildung nach Landesrecht (QN 3) sowie Pflegefachkräfte mit dreijähriger Ausbildung (QN 4). Diese Aufteilung bildet den sogenannten Qualifikationsmix, der sich aus der Pflegegradstruktur ergibt.

Das Personalbemessungsverfahren ist seit dem 1. Juli 2023 in Kraft. Die verpflichtende Umsetzung erfolgt schrittweise im Rahmen einer Konvergenzphase — seit dem 1. Januar 2026 müssen vollstationäre Pflegeeinrichtungen die Personalanhaltswerte bei neuen Vergütungsvereinbarungen berücksichtigen. Eine einheitliche Stichtagspflicht für alle Einrichtungen gibt es nicht. Der konkrete Umsetzungszeitpunkt hängt vom Zeitpunkt der nächsten Vergütungsverhandlung ab.

Die genauen Rahmenbedingungen der schrittweisen Umsetzung hat der GKV-Spitzenverband in den Bundesempfehlungen nach §113c Abs. 4 SGB XI veröffentlicht.

Die PeBeM gilt aktuell für:

  • vollstationäre Pflegeeinrichtungen der Langzeitpflege

Nicht verpflichtend betroffen sind derzeit:

  • ambulante Pflegedienste
  • Tagespflege (teilstationär)
  • Kurzzeitpflege

Der Pflegegrad hat direkten Einfluss auf den Personalbedarf:

  • niedrige Pflegegrade → geringerer Personalbedarf
  • hohe Pflegegrade → deutlich höherer Bedarf, vor allem an Fachkräften

Ein steigender Anteil an Bewohnern mit PG4 oder PG5 führt daher zu einem deutlich höheren Personalbedarf.